Rückbaukundige Person

IB-Zauner Abriss Rückbaukundige Person

Mit 01.01.2016 ist die neue Baustoff Recyclingverordnung in Kraft getreten. Diese sieht vor Abriss eines Gebäudes eine Schad- und Störstofferkundung mit anschließendem Rückbau nach ÖNORM B3151 vor.

Das heißt, wenn mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen (ausgenommen Bodenaushubmaterial), besteht die Verpflichtung, eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B3151 durch eine rückbaukundige Person vor der Abbruchtätigkeit vorzunehmen.

Wenn mehr als 100t Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Bodenaushubmaterial) anfallen und ein gesamter Brutto-Rauminhalt von 3500m³ überschritten werden, muss eine umfassende Schad- und Störstofferkundung gem. ONR 192130 durch eine rückbaukundige Person durchgeführt werden.

Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Durchführung ist der Bauherr, die beauftragte rückbaukundige Person und die extern befugte Fachperson.

Zu beachten ist, dass unter dem Wort Rückbau bereits Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbrucharbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten, sofern Baurestmassen anfallen, verstanden wird.

Ziel des ordnungsgemäßen Rückbaus ist es  sortenreine Abbruchabfälle zu erhalten, die möglichst frei von Schad- und Störstoffen sind, um diese weitgehend einer Wiederverwendung oder Recycling zuzuführen.

Eine rückbaukundige Person unterstützt sie mit:

  • Schad- und Störstofferkundung
  • Rückbaukonzept
  • Schriftliche Rückbaudokumentation

Auch wir vom IB-Zauner können Ihnen die Leistung einer rückbaukundigen Person gemäß ÖNorm B3151 anbieten.

Kontaktieren Sie uns noch heute und nutzen Sie die Gelegenheit, Ihren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten.